30. Juli 2012

„Zahlen bitte!?“ Was Blogger dürfen, müssen, können

Unseren Praktikanten Emanuel Bussemas hat die Frage umgetrieben, was man als Blogger eigentlich darf und was nicht – in punkto Zitieren, Einbetten, Teilen. Er hat sich durch das Dickicht der rechtlichen Regelungen und Fallstricke gearbeitet und seine Ergebnisse hier zusammengefasst – die Basics für den anständigen Blogger.

Was beim Sharing und Socializing erlaubt ist und was nicht

Unseren Praktikanten Emanuel Bussemas hat die Frage umgetrieben, was man als Blogger eigentlich darf und was nicht – in punkto Zitieren, Einbetten, Teilen. Er hat sich durch das Dickicht der rechtlichen Regelungen und Fallstricke gearbeitet und seine Ergebnisse hier zusammengefasst – die Basics für den anständigen Blogger.

Als Blogger die Hände in Unschuld waschen
Quelle: Arlington County auf Flickr

Als Blogger hat man es nicht leicht: Reich wird man vom Bloggen selten – arm dagegen schon. Sei es die Meinung über den Sportartikelhersteller, die  plötzlich als Rufschädigung abgemahnt wird , oder das eingebundene Bild, dessen Urheber plötzlich Schadensersatz erwartet.

In der Tat sind Blogger stärker gefährdet als Durchschnittsuser. Ein Blogger ist nämlich rechtlich gesehen, auch wenn nicht immer klar ersichtlich, Hersteller redaktionell-journalistischer Beiträge. Damit bewegt er sich auf derselben Ebene wie etwa eine Tageszeitung. Ein bischen Basiswissen schadet also nie. Das Wichtigste ist hier in sechs wissenswerten Punkten zusammengefasst.

Impressumspflicht

Hierzu liefert das Telemediengesetz (TMG) eine genaue Antwort. Zwar ist für jede gewerbliche Internetpräsenz ein Impressum obligatorisch – ansonsten droht ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro. Doch für Internetseiten, „die ausschließlich privaten oder familiären Zwecken dienen“ (§5 TMG) gilt dies nicht. Der betreffende Absatz ist allerdings mit Vorsicht zu genießen: Blogs können demnach nur von der Impressumspflicht entbunden sein, wenn sie sich nicht an eine Öffentlichkeit bzw. an unbekannte Dritte wenden. Da dies offensichtlich dem allgemeinen Verständnis eines Blogs widerspricht, bedeutet das: Impressum ist Pflicht – ungeachtet der Besucherzahlen.

Meinung, Kritik und Beleidigung

Das Bloggen unterliegt rechtlich gesehen den üblichen Richtlinien und Gesetzen journalistisch-redaktioneller Arbeit. Also gilt für Blogger genau wie für Journalisten eines Presseerzeugnisses die Meinungsfreiheit bzw. Pressefreiheit nach Art. 5 GG. Die Grenzen dieser Freiheit definiert § 185 des Strafgesetzbuches (§185 ‚Beleidigung‘). Insbesondere bei kritischen Meinungen lohnt es sich daher, den Unterschied zwischen Meinungsfreiheit und Tatsachenbehauptung – die schnell ins Beleidigende abdriften kann – zu kennen. „Ich finde Amazon ziemlich blöd“ wäre beispielsweise eine Meinung und völlig OK, „Amazon ist ziemlich blöd“ dagegen eine Tatsachenbehauptung, die als Rufschädigung gewertet werden könnte.

Also eine Frage der Formulierung? Nicht immer. Die rechtliche Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Beleidigung kann so feinfühlig sein, dass es (beinahe) an Satire grenzt.

Ein interessantes Beispiel für die deutsche Rechtsprechung liefert das Landgericht Köln: Bei der Bezeichnung in einem Internet-Forum als ‚Arschloch’ handle es sich um eine „pointierte Äußerung des Missfallens“ – dagegen kennzeichne ein „du“ vor der Äußerung „Arschloch“ den personellen Bezug und damit eine Beleidigung (Landgericht Köln).

Das Beispiel illustriert treffend, worum es wirklich bei der Meinungsäußerung geht: Die Auseinandersetzung mit der Sache. Wer sich über mehrere Seiten über seine verspätete Amazon-Bestellung auslässt, kommt im Zweifel also auch ohne das unliebsame „Ich finde…“ aus.

Einbetten von Bildern und Videos

Auch hier hilft es, den Blogger als Journalisten zu sehen, der redaktionelle Inhalte – sei es Bild, Ton oder Schrift – einer Öffentlichkeit zugänglich macht. Dieses Veröffentlichen hängt übrigens nicht mit den Nutzerzahlen des Blogs zusammen. Es zählt die Publizität, also die potenzielle Verfügbarkeit für eine breite Masse (ähnlich wie bei der Impressumspflicht). Grundsätzlich gilt: Ohne Erlaubnis des Urhebers dürfen keine fremden Inhalte veröffentlicht werden.

In Zeiten von Social-Media-Kanälen wie YouTube, SoundCloud, Flickr und Co. muss man als Blogger nicht jeden einzelnen Urheber persönlich um Erlaubnis bitten. Bei YouTube und SoundCloud akzeptiert der User beispielsweise über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, dass die hochgeladenen Medien über einen „Embed-Link“ oder Share-Button verbreitet werden dürfen. Über den Upload erteilt man sozusagen eine Creative Commons Lizenz. Als Blogger sollte einem das dahinter stehende Prinzip klar sein: Der Urheber gibt sein Recht am Werk an das Internetportal weiter, dieses wiederum gibt es zu seinen Bedingungen weiter an seine User.

Eine derartige Rechtsabtretung wie bei YouTube gilt jedoch nur, wenn der Uploader auch der Urheber ist, oder zwischen Urheber und Uploader eine vorgelagerte Rechtsabtretung stattgefunden hat. Ansonsten findet keine Rechtsübertragung an das Portal statt. Typisches Beispiel: Der GEMA-lizensierte Lieblingssong auf YouTube, der von einer Privatperson hochgeladen wurde. In diesem Fall  hat die GEMA zu keinem Zeitpunkt die Vervielfältigung oder Verbreitung erlaubt. Bindet man derartige Videos ein, kann man für die Verbreitung urheberrechtlich geschützten Materials belangt werden, trotz Unwissenheit.

Weitere Differenzierungen kommen bei Plattformen wie Flickr oder DeviantArt hinzu. Hier kann der Urheber jedem einzelnen Bild eigene Richtlinien und Lizenzen auferlegen. User können (und sollten!) für jedes einzelne Bild recherchieren, ob und unter welchen Bedingungen die Nutzung des Materials erlaubt ist.

Grundsätzlich macht es vor dem Einbetten von Bildern und Videos also Sinn, die ungeliebten AGBs der Portale genau zu lesen und, falls nötig, Einzellizenzen nachzuschlagen, um als Blogger auf rechtlich sicherer Seite zu sein.

Fremde Inhalte und Kommentare

Jeder User ist ausschließlich für seine eigenen Beiträge verantwortlich. Als Blogbetreiber hat man trotzdessen eine Sorgfaltspflicht, Beiträge anderer User, die etwa über eine Kommentarfunktion gemacht  wurden, zu moderieren. Urheberrechtsverletzende Inhalte müssen – sobald erkannt oder nach Hinweis des Rechtsinhabers – unverzüglich gelöscht werden. Denn ab einem „zumutbaren“ Zeitraum ist auch das wissentliche Beherbergen rechtswidriger Inhalte auf dem eigenen Blog strafbar, besonders bei groben Verstößen wie etwa pornografischen oder rassistischen Kommentaren (siehe zu diesem Thema auch e-recht24).

Zitate im Internet

Das Zitieren unterliegt im Internet dem Zitatrecht (§51 UrhG). Das heißt, Texte dürfen wortwörtlich übernommen werden, so lange ihre Quelle (also Name des Urhebers und Fundort im Netz) deutlich erkennbar ist. Auch hier geht es wie bei der Meinungsfreiheit um die „Auseinandersetzung mit der Sache“. Man kann nicht einfach einen kompletten Spiegel-Artikel auf den eigenen Blog kopieren und am Ende einen Link setzen. Der Sinn eines Zitats ist nicht die Aneignung fremden Inhalts, sondern der Beleg oder die Ergänzung des eigenen Inhalts.

Links ins World Wide Web

Hyperlinks als elementarste Bestandteile des WWW sind weder Zitat noch Aneignung fremder Inhalte und dürfen ohne Einschränkungen genutzt werden (Oberlandesgericht Celle).

Achtung: Ein Vorschaubild, wie es etwa beim Teilen eines Links auf Facebook erscheint, ist dagegen strenggenommen eine Urheberrechtsverletzung. In diesem Fall wird nicht nur verlinkt, sondern dargestellt und veröffentlicht.

„Die durchschnittliche Facebook-Pinnwand eines 16-Jährigen ist 10.000 Euro Abmahnkosten wert, wenn denn jede Urheberrechtsverletzung abgemahnt werden würde.“ (Rechtsanwalt Christian Solmecke auf Spiegel Online)

Daher sollte man als Blogger mit solchen Vorschaubildern vorsichtig sein. In ihrem Leitfaden „Rechtliche Stolperfallen beim Facebook-Marketing“ (2011) empfehlen spreerecht.de und allfacebook.de dann auch konsequent, die Miniaturbilder wegzulassen, wenn man sich ihrer Herkunft nicht sicher ist.

Wenn man diese Basics im Hinterkopf behält, sollte der Briefkasten von Abmahnungen sauber bleiben. Es ist gar nicht so schwer, ein anständiger Blogger zu sein!

Wer es genau wissen will, findet übrigens im Vortrag, den Udo Vetter vom Lawblog auf der re:publica 2012 gehalten hat, noch viele gute Anregungen und Beispiele. Unbedingt sehenswert!


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